Sie möchten Ihr Kind auf Übungs- und Lernfahrten begleiten, wissen aber nicht genau, welche Anforderungen an Sie und an Ihr Lernfahrzeug gestellt werden und wie Ihr Kind daraus bestmöglich profitieren kann?
Unterstützen Sie Ihr Kind aktiv mit privaten Übungs- und Lernfahrten, das erhöht die Fahrroutine und das Gelernte kann weiter geübt und gefestigt werden - denn es dauert immer länger, falsch Erlerntes zu korrigieren, als von Beginn an Neues richtig zu lernen.
Was genau wird an der praktischen Füherprüfung geprüft und wie kann Ihr Kind aus privaten Übungs- und Lernfahrten bestmöglich profitieren? Welche Anforderungen werden an Sie als Begleitperson und an das Lernfahrzeug gestellt? Lernen Sie die wichtigsten Übungen und Regeln kennen, damit Sie aus Ihren Lernfahrten den grösstmöglichen Nutzen ziehen können. Zusätzliche wertvolle Tipps helfen Ihnen, private Lernfahrten noch sicherer zu gestalten.
Gerne zeige ich Ihnen Schritt für Schritt, auf was Sie besonders achten müssen und frische gleichzeitig Ihr Wissen auf, damit Sie wieder auf dem neusten Stand sind und Ihr Kind gezielt unterstützen können!
Kursdauer: 2 Lektionen
Kurskosten: CHF 120.00
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Private Lernfahrten - alles Wissenswerte für Begleitpersonen
Sie möchten eine Lern- und Übungsfahrt begleiten, wissen aber nicht genau, welche Anforderungen Sie dazu erfüllen müssen?
Viele Jugendliche können das Autofahren kaum erwarten. Neben Fahrlektionen in der Fahrschule setzen Fahrschüler gerne auf private Lernfahrten mit Begleitpersonen, um das Budget zu schonen und mehr Fahrroutine zu erlangen. Das ist auch empfehlenswert, denn Übung macht bekanntlich den Meister - das gilt insbesondere auch für das Autofahren. Doch dabei gilt es einiges zu beachten:Allgemein
- Mit Vorteil beginnt die Fahrausbildung in der Fahrschule – anerkannte Fahrlehrer kennen alle gesetzlichen Grundlagen und bieten eine professionelle Fahrausbildung. Schritt für Schritt lernt der Fahrschüler das nötige Rüstzeug und kann bereits nach einigen Fahrlektionen das Gelernte mit privaten Lernfahrten weiter üben und festigen - denn es dauert immer länger, falsch Erlerntes zu korrigieren, als von Beginn an Neues richtig zu lernen. Das trägt meist viel zum Selbstbewusstsein des Fahrschülers bei. Ausserdem verfügen Fahrschulfahrzeuge über zusätzliche Innen- und Aussenrückspiegel sowie Pedale auf der Beifahrerseite. Mit diesen kann der Fahrlehrer nötigenfalls Einfluss auf ein Fahrmanöver des Fahrschülers nehmen, so dass gefährliche Situationen früh erkannt und vermieden werden können. Das erhöht die Sicherheit im Strassenverkehr und gibt dem Fahrschüler ein besseres Gefühl.
- Private Lernfahrten sind ausdrücklich erwünscht – sie verbessern die Fahrroutine ungemein und sind von unschätzbarem Wert, ersetzen aber nie eine professionelle Fahrausbildung - sind jedoch eine gute Ergänzung dazu. Damit die Fahrausbildung effizient und erfolgreich gestaltet werden kann, empfiehlt sich ein Ausbildungsgespräch mit dem Fahrlehrer. So kann sichergestellt werden, dass die notwendige Lernfahrpraxis auch im privaten Umfeld kontrolliert und jederzeit überprüfbar verläuft.
- Private Lernfahrten sind sehr sicher – es passieren praktisch keine Unfälle und sie bereiten bestens auf die praktische Führerprüfung vor. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) empfiehlt deshalb für Fahranfänger ein Minimum von 3'000 gefahrenen Kilometer vor der Führerprüfung - dies entspricht ungefähr 100 - 120 Stunden an Fahrerfahrung, aufgeteilt in Fahrlektionen mit dem Fahrlehrer und vielen privaten Lernfahrten.
- Die gesetzlichen Anforderungen für begleitete Lernfahrten sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG) geregelt. Zusätzliche wertvolle Tipps helfen Ihnen, private Lernfahrten noch sicherer zu gestalten.
Auf einen Blick - die wichtigsten Anforderungen
Fahrschüler
- besitzt einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B und muss diesen im Original mit sich führen
- hat keinen Alkohol getrunken (0,0 Promille) und ist fahrfähig
- bleibt während der Lernfahrt innerhalb der Schweiz
- übt die Basics auf einem verkehrsarmen Platz (Parkplatz, Areal, etc.)
- befährt verkehrsarme Strassen erst, wenn die Basics sitzen
- befährt verkehrsreiche Strassen erst mit genügender Ausbildung
- befährt Autostrassen und Autobahnen erst bei Prüfungsreife (definitiver Prüfungstermin)
Begleitperson
- ist mindestens 23 Jahre alt
- besitzt seit mindestens 3 Jahren den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B und muss diesen im Original mit sich führen
- hat keinen Alkohol getrunken (0,0 Promille) und ist fahrfähig
- sitzt auf dem Beifahrersitz (Ausnahme: auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren)
- muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können
- ist für die Sicherheit und die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich
- ist jederzeit befähigt, das Fahren des Lernfahrzeuges zu übernehmen
- begleitet pro Jahr nur eine Person ausserhalb der Familie auf Lernfahrten
Lernfahrzeug
- ist eingelöst und somit obligatorisch haftpflichtversichert
- ist betriebs- und verkehrssicher
- hat die Handbremse leicht erreichbar und bedienbar zwischen Fahrer und Beifahrer positioniert
- verfügt über eine manuelle Handbremse oder über eine zulässige elektrische Parkbremse, sofern dessen Wirksamkeit mit einer manuellen Handbremse vergleichbar ist
- hat während der Lernfahrt hinten gut sichtbar ein L-Schild (weisses «L» auf blauem Grund) angebracht
Anforderungen an die Begleitperson
Die Begleitperson muss mindestens 23 Jahre alt sein und wenigstens seit 3 Jahren den unbefristeten Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen. Wer einen Führerschein auf Probe hat oder diesen vorübergehend hinterlegen musste, ist nicht berechtigt, Fahrschüler auf Lernfahrten zu begleiten. - (Artikel 15, Abs. 1, SVG). Sie sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt - (Artikel 15, Abs. 2, SVG). Sie muss neben dem Fahrschüler im Fahrzeug sitzen, mit Ausnahme auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren und oder beim Parkieren - (Artikel 27, Abs. 2, VRV).c Während der gesamten Fahrausbildung gilt bei Lernfahrten für Fahrschüler wie auch für Begleitpersonen ein generelles Fahrverbot bei Fahrunfähigkeit, z.B. beim Alkohol gilt eine Nulltoleranz - (Artikel 31, Abs. 2, SVG). Die Begleitperson muss jederzeit befähigt sein, das Fahren des Fahrzeuges zu übernehmen.
Anforderungen an das private Lernfahrzeug
Vorausgesetzt wird ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug - (Artikel 29, SVG). Der Begleiter muss wenigsten die Handbremse leicht erreichen können - (Artikel 27, Abs. 2, VRV). Das heisst, die Handbremse muss sich in der Mitte zwischen dem Fahrer und dem Beifahrer befinden, leicht zu bedienen sein (ohne Blockieren der Sicherheitsgurte) und einwandfrei funktionieren. Ihr Lernfahrzeug verfügt entweder über eine manuelle Handbremse oder über eine zulässige elektrische Parkbremse EPB.
Vorsicht bei elektrischen Parkbremsen EPB
Immer mehr Fahrzeuge verfügen heute über eine elektrische Parkbremse. Deshalb ist es wichtig und vor der Lernfahrt zu prüfen, ob die Wirksamkeit der elektrischen Parkbremse den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.
Elektrische Parkbremsen können unterschiedlich ausgeführt sein. Die einen können über 6 km/h gar nicht betätig werden, andere funktionieren eher wie "herkömmliche" Handbremsen oder bremsen über das verbaute ABS ab. Die einen sind vom Fahrersitz erreichbar, andere nicht.Elektrische Parkbremsen sind für Lern- und Prüfungsfahrten zugelassen, wenn sie vom Beifahrersitz erreichbar sind, währen der Fahrt betätig werden können und in Ihrer Wirkungsweise mit einer manuellen Handbremse vergleichbar sind!
Gut zu wissen: Wird eine elektrische Parkbremse betätigt, so muss das Fahrzeug aus allen Geschwindigkeiten dosier- und abstufbar abgebremst, wenn nötig unterbrochen, oder im Notfall auch zum Stillstand gebracht werden können, ohne dass dies der Fahrschüler durch Betätigung des Gaspedals verhindern oder gar übersteuern könnte.
Die Bremsfunktionen und die Bremswirkung sind vor der Lernfahrt abzuklären und zu prüfen. Bei Unklarheiten gibt eventuell die Betriebsanleitung des Fahrzeuges Aufschluss oder fragen Sie Ihren Garagisten. Wer mit einer unzulässigen Parkbremse Lernfahrten unternimmt, kann gebüsst werden - im Kanton St. Gallen zum Beispiel mit 300 Franken. Gehen Sie mit Ihrem privaten Fahrzeug mit verbauter elektrischer Parkbremse an die Führerprüfung, so ist eine schriftliche Bestätigung über die regelkonforme Bremsfunktion vom Fahrzeughersteller oder - importeur vorzulegen. Bestätigungen von Garagen/Werkstätten werden nicht akzepiert.
Vor und nach der Lernfahrt / Übungsfahrt
Hinten am Fahrzeug ist zu Beginn gut sichtbar ein L-Schild (weisses L auf blauem Grund) anzubringen und nach Beendigung der Lernfahrt wieder zu entfernen - (Artikel 27, Abs. 1, VRV). Für Ihre erhöhte Sicherheit beim Fahren wird das Anbringen von zusätzlichen Rückspiegeln (Innenrückspiegel und Aussenrückspiegel) empfohlen. Stellen Sie sicher, dass vor dem Wegfahren die Sitze, die Kopfstützen, die Gurten und die Rückspiegel richtig eingestellt sind.
Während der Lernfahrt / Übungsfahrt
Aller Anfang ist Parkplatz – bis die Basics sitzen: Üben Sie zu Beginn der Fahrausbildung an einem verkehrsarmen Ort, der viel Platz zum Manövrieren bietet. Seien Sie geduldig und fangen Sie langsam an. Als erstes müssen die Basics sitzen wie: Sitz- und Spiegeleinstellung, anfahren, lenken, blinken, schalten und stoppen. Fahren Sie nur dort, wo Sie ein gutes Gefühl haben und üben Sie zu Beginn auf grossen Parkplätzen. An Wochenenden oder am Abend eignen sich z.B. leere Parkplätze von Firmen oder Einkaufszentren.Aller Anfang ist schwer - üben, üben, üben: Wechseln Sie erst dann in den verkehrsarmen Strassenverkehr (einfache Fahrstrecke aussuchen), wenn Sie sich sicher fühlen und genug geübt haben. Als Begleitperson tragen Sie die Verantwortung und sollten daher gut einschätzen können, auf welchem Lernniveau sich der Fahrschüler gerade befindet - dementsprechend sind die Lernfahrten zu gestalten. Grundsätzlich soll der Fahrschüler die Fahrzeugbedienung einigermassen automatisiert haben und ein gleichzeitiges Beobachten des Verkehrs sollte möglich sein.
Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind - Autobahnen und Autostrassen erst, wenn der Fahrschüler die Prüfungsreife erlangt hat - (Artikel 27, Abs. 4, VRV). Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden und Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden - (Artikel 27, Abs. 5, VRV). Die Begleitperson muss neben dem Fahrschüler im Fahrzeug sitzen, mit Ausnahme auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren und oder beim Parkieren - (Artikel 27, Abs. 2, VRV).
Wertvolle Tipps für private Lernfahrten, die Sie als Begleitperson unbedingt beachten sollten:
- Mit Vorteil kennt die Begleitperson den Fahrschüler bestens, ein Elternteil, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Nachbar oder ein guter Freund, da ein gegenseitiges Vertrauen zwingend notwendig ist. Die Begleitperson sollte fit für den Strassenverkehr sein und selbst regelmässig Autofahren. Wenn möglich immer mit der gleichen Begleitperson üben.
- Üben Sie möglichst überall und mit unterschiedlichem Verkehrsaufkommen, bei Tag und Nacht wie auch bei allen Wetterbedingungen. Zum Fahren eignen sich flache, bequeme und gutsitzende Schuhe.
- Fahrschüler müssen stets aufmerksam sein und den Überblick über das Verkehrsgeschehen behalten. Möglichst weit vorausschauen und situativ das Fahrverhalten richtig anpassen. Beim Abbiegen und Spurwechsel den Verkehr hinten und seitlich beachten (Innenspiegel, Aussenspiegel, Seitenblick / Kontrollblick), beim Manöverieren den Rundumblick ausführen und dazu den Kopf aktiv bewegen. Sie sollen ihre Absicht mit Blinken und Einspuren früh signalisieren und mit den Verkehrspartnern Blickkontakt aufnehmen, nach vorne und seitlich genügend Abstand halten und im Vorfeld von möglichen Gefahrensituationen Bremsbereitschaft erstellen - somit sollen Sie als Begleitperson nicht nur auf den Verkehr achten, sondern auch den Fahrschüler im Auge behalten.
- Aufträge frühzeitig und klar verständlich formulieren: Während der Fahrt präzise und knappe Kommentare abgeben und einfache Fehler ansprechen. Für detaillierte Erklärungen und Dialoge oder nach gefährlichen Situationen an der nächstmöglichen Stelle anhalten und das Fahrverhalten reflektieren - nach Möglichkeit auch eigene Erfahrungen einbringen!
- Stress und Risiken vermeiden: Am Anfang eine einfache Strecke auswählen, um entspannt zu üben.
- Eine gute Lernfahrt dauert nicht länger als 60 - 90 Minuten am Stück, da sonst die Konzentration verloren geht.
- Begleiten Sie nicht, wenn Sie sich selbst unwohl oder krank fühlen. Hinters Steuer gehört nur, wer gesund, ausgeschlafen und emotional ausgeglichen ist.
- Bleiben Sie ruhig, gelassen und geduldig, auch in kritischen Situationen. Zu Beginn kommt ein Abwürgen des Motors oder ein Verschalten bei einem Handschaltgetriebe öfters vor und ist ganz normal. Lassen Sie sich von Drängler überholen und machen Sie ihnen entsprechend Platz. Wer hupt, der denkt nicht - sich nicht verunsichern lassen.
- Das Mitnehmen von weiteren Personen im Lernfahrzeug "Mitführen von Passagieren" ist grundsätzlich erlaubt. Weitere Personen auf den Rücksitzen sollten erst dann mitfahren, wenn sich der Fahrschüler beim Fahren sicher fühlt und von niemandem ablenken lässt.
- Nach Beendigung der Lernfahrt ist eine Besprechung der positiven und negativen Punkte empfehlenswert. Beim Üben sind Fehler nicht nur normal, sondern ein wichtiger Lernfaktor. So gewinnt der Fahrschüler an Sicherheit und lernt jedes Mal etwas dazu. Bei Unklarheiten steht Ihnen Ihr Fahrlehrer sehr gerne für Fragen zur Verfügung.
Ist eine Begleitperson vorhanden aber kein Lernfahrzeug?
Wer eine geeignete Begleitperson aber kein geeignetes Lernfahrzeug findet, kann mit einem Mobility-Fahrzeug üben. Das Mobility-Lernfahrer-Abo wurde eigens für Fahrschüler geschaffen, die Fahrpraxis sammeln wollen. Auch die Begleitperson braucht dazu ein Mobility Abo.
Wer haftet bei privaten Lernfahrten und wie sind solche versichert?
Als Begleitperson tragen Sie während der Lernfahrt die Verantwortung. Eine Vernachlässigung Ihrer Pflichten kann mit einer Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Zusätzlich kann eine Verwarnung ausgesprochen oder gar Ihren Führerausweis entzogen werden - (Artikel 90, SVG). Zum Glück sind die meisten Fahrschüler vorsichtig und aufmerksam, daher kracht es auf begleiteten Lernfahrten nur selten. Trotzdem lohnt es sich, Versicherungsfragen im Voraus zu prüfen. Hier die wichtigsten Fakten: Prüfen Sie Ihre geltenden Versicherungspolicen
Für Begleitpersonen reicht die normale Haftpflichtversicherung. Prüfen Sie den Deckungsumfang für begleitete Lernfahrten, insbesondere ob man diese vorab nicht ausgeschlossen hat, um Prämien zu sparen. Kontaktieren Sie bei offenen Fragen einfach Ihre Versicherung.
Schäden an Dritten
Das Übungsfahrzeug ist obligatorisch haftpflichtversichert, wenn es ein gültiges Nummernschild hat. Die Motorhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die mit dem versicherten Fahrzeug anderen Sachen oder Personen zugefügt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Auto im Moment des Unfalls gelenkt hat. Selbstverständlich braucht diese Person aber einen gültigen (Lern-)Fahrausweis sowie die Erlaubnis, das Auto zu fahren.
Schäden am selbst gefahrenen Fahrzeug
Verursacht der Fahrschüler einen Unfall mit einem fremden Auto, ist der Versicherungsschutz derselbe, wie wenn der Halter gefahren wäre. Junglenkerinnen und Junglenker unter 25 Jahren bezahlen jedoch einen höheren Selbstbehalt. Der Fahrschüler muss selbst mit dem Fahrzeughalter regeln, wer für die Kosten aufkommt. Diese sind abhängig von der Art der Autoversicherung:
- Vollkaskoversicherung: Neuere Fahrzeuge sind oft vollkaskoversichert, geleaste Fahrzeuge immer. Bei der Vollkaskoversicherung (für Lernfahrten empfohlen) sind Schäden durch selbstverschuldete Kollision mitversichert. Im besten Fall handelt es sich um eine Versicherung mit Bonusschutz. Ohne Bonusschutz zahlt der Fahrzeughalter – neben dem vertraglich festgelegten Selbstbehalt – auch höhere Prämien in den Folgejahren.
- Teilkaskoversicherung: Da sich für ältere Fahrzeuge die teureren Vollkaskoprämien kaum lohnen, sind diese oft nur noch teilkaskoversichert. Somit sind selbstverschuldete Kollisionsschäden nicht gedeckt. Der Fahrzeughalter trägt für das eigene Fahrzeug die gesamten Reparaturkosten.
Lohnt sich eine Fremdlenkerversicherung?
Gehört das Übungsfahrzeug einer Person ausserhalb des eigenen Haushalts, dann ist eine Fremdlenkerversicherung empfehlenswert. Diese übernimmt sämtliche Kosten, die dem Fahrzeughalter entstehen: bei Vollkasko den Selbstbehalt und Bonusverlust, ohne Vollkasko den gesamten Schaden. «Führen fremder Motorfahrzeuge» ist ein Baustein der eigenen Privathaftpflichtversicherung. Vorsicht: Viele Versicherer definieren, wie häufig oder wie regelmässig das fremde Auto benutzt werden darf. Informieren Sie sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
Sind Jugendliche automatisch mitversichert?
Junge Menschen in Ausbildung, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben, sind in deren Privathaftpflichtversicherung automatisch mitversichert. Die meisten Versicherungen verlangen eine eigene Privathaftpflichtversicherung, sobald Jugendliche berufstätig oder älter als 25 Jahre sind. Meistens bleiben sie mitversichert, solange sie bei den Eltern wohnen.
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